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Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemein
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht- Verbrauchern in Sinne des § 310 BGB, selbst wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
Unsere Angebote, Preislisten und sonstigen Unterlagen sind im Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend. Erteilte Aufträge werden erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
Der Besteller ist zur sofortigen Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet. Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich mitzuteilen. Unterbliebt dies, richtet sich im kaufmännischen Verkehr der Vertragsinhalt nach dem Inhalt unserer Auftrags-bestätigung. Erfolgt keine förmliche  Auftrags-bestätigung, so gilt vorstehendes sinngemäß für die Abschlags- bzw. Schlußrechnung/ Lieferschein. Wir sind bemüht, etwaige nachträgliche Änderungen des Bestellers zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ist mit der Ausführung bereits begonnen, ist eine solche Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten.

2. Technik
Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Die Muster bleiben unser Eigentum.
Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas- bzw. Mehrscheibenisolierglas, entsprechend dem Stand der Technik, muss beim kaufmännischen Besteller vorausgesetzt werden. Für den kaufmännischen Besteller gelten ferner zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, die sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld und weiteres mehr ergeben. Soweit darin nichts enthalten ist und auchkeine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
Fotoverbundglas ist ein Verbundglas mit Sicherheitseigenschaften. Da die Zertifizierung beim DIBt noch nicht abgeschlossen sind gelten auch nicht die Gewährleistungspflichten wie bei VSG.

3. Preise, Rechnung und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk oder Lager. Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung von uns allgemein geforderte Vergütung. Die Mindestberechnungsbasis beträgt  0,40 qm. Die Listen- und Angebotspreise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.

Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungs-beschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Kosten, Löhne usw. über den Preis neu zu verhandelnund die Änderungen hierbei angemessen zu berücksichtigen. Wir sind berechtigt, im angemessenen Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen. Ferner ist uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Besteller zumutbar ist. In diesem Fall ist der Besteller zur sofortigen Bezahlung der Teilleistung verpflichtet. Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
Zahlungen in sogenannten Scheck- u. Wechsel- Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auflagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Verkäuferin über den Gegenwert verfügen kann.
Bei Zahlung nach Fälligkeit  werden Zinsen auf die rückständigen Beträge in Höhe von 5% über dem  amtlichen Basiszinssatz [§ 247 BGB] berechnet. Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung darlegen kann. Bank- Diskont- und Einziehungsspesen hat im Falle der Wechselhereinnahme der Besteller zu tragen.
Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögens-verhältnissen des Bestellers – insbesondere bei Wechselprotesten – sind wir berechtigt, gemäß § 321 BGB unsere Leistungen zu verweigern, bis Voraus-zahlungen oder angemessene Sicherheit [z.B. Bankbürgschaft] geleistet ist. In diesen Fällen sowie beim Zahlungsverzug mit mindestens 2 Rechnungsbeträgen werden alle unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonti, Rabatten usw. sofort fällig. Gegebene Wechsel dürfen von der Bank zurückgefordert und hierfür unverzügliche Barzahlung verlangt werden.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge sind nicht statthaft, auch nicht für die Entsorgung von Verpackungsmaterial oder Transportverpackungen.
Skonto wird – nach Vereinbarung – nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw..

4. Lieferung-Abnahme
Unsere Lieferungen im kaufmännischen Verkehr erfolgen vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbst-belieferung. Wünsche des Bestellers hinsichtlich des Liefertermins werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen [Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.]. Soweit vereinbart, können auch Anzahlungen als Ausführungsvoraussetzung bestimmt werden.
Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben [insbesondere Betriebs-störungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege], soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Vorlieferanten, Zulieferanten, oder Subunternehmern entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.
Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe an den Transportführer gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Frei- sowie bei Franko Lieferungen. Ansprüche gegen den Spediteur bzw. dessen Haftpflichtversicherung können an den Besteller von uns in einer gesonderten Vereinbarung abgetreten werden.Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Besteller vor der Anlieferungsstelle, vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt, auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Sicht des Anlieferers nicht befahrbar erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- bzw. Abfahren des Fahrzeugs gewährleistet ist. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.
Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen [einschließlich Abladevorrichtung], Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahr-tragung. Das Bruchrisiko trägt der Besteller, in dessen Obhut sich das Glas zum Bruchzeitpunkt befindet. Insbesondere bei Anlieferung der Scheiben auf Ge- stellen an der Baustelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angelieferte Ware vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt wird. Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
Erfolgt die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges, geht die Gefahr der Verschlechterung und/oder des Untergangs der Ware auf den Besteller über. Eine entsprechende Lagergebühr kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Mit der Einlagerung aufgrund Annahmeverzuges wird die Warenrechnung fällig.

5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderung aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Ware zurück zunehmen, sie zu diesem Zweck zu kennzeichnen und das Betriebsgrundstück des Bestellers zu betreten.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen zum Zeitpunkt der Bearbeitung.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum nach § 947 Abs. 2 BGB, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im vorstehend bezeichneten Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die neue Sache, die der Besteller unentgeltlich für uns verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen an die Verkäuferin übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehalts- ware weiter veräußert, gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils derVerkäuferin an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werk- lieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang voraus an die Verkäuferin abgetreten, wie es in den vorgenannten Absätzen bestimmt ist. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf der Verkäuferin einzuziehen; diese wird von dem Widerrufsrecht nur bei Zahlungsverzug Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an die Verkäuferin zu unterrichten und dieser zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf der Verkäuferin einzuziehen; diese wird von dem Widerrufsrecht nur bei Zahlungsverzug Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an die Verkäuferin zu unterrichten und dieser zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung der Vorbehaltsware ist untersagt. Von einer eventuellen Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller unverzüglich die Verkäuferin benachrichtigen.
Übersteigt der realisierbare Wert der für die Verkäuferin bestehenden Sicherheit die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so gibt die Verkäuferin auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei.

6. Gewährleistung und Verjährung
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur sofortigen Prüfung ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich zu melden. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377, 378 HGB bleiben unberührt. Bei einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder Gewähr-leistungsanspruch, es sei denn, dass der Besteller sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat.
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen. Geringfügige produktionsbedingte Einschlüsse oder Farbspots bei Fotoverbundfolien können nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Wird ein Mangel festgestellt, darf der Besteller über die Ware nicht verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Im Zweifel ist ein Sachverständiger des Glaserhandwerks von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers zu Begutachtung zu beauftragen.
Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. die mangelhafte Scheibe an uns zurück zu liefern, auch wenn der Mangel an der Baustelle anerkannt wurde. Bis zur Rücklieferung der Fotverbundglaseinheit wird die Ersatzlieferung berechnet. Wir stellen erst die entsprechende Gutschrift, wenn die Beanstandung von uns anerkannt wird. Bei schuldhafter Verweigerung der Rücklieferung entfällt die Gewährleistung.

Bei berechtigten Beanstandungen wird nach unserer Wahl Nachlieferung geleistet oder Ersatz geliefert oder ein angemessener Preisnachlass gewährt. Schlägt die Nachlieferung fehl, weil sie unmöglich ist, verweigert oder schuldhaft verzögert wird oder mindestens zweimal misslingt, so lebt das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung wieder auf. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Insbesonders bei Lohnverbundaufträgen und damit zugeliefertem Eigenglas des Kunden ist dieser dazu verpflichtet, eine einwandfreie Qualität zu liefern. Im Falle von ESG/TVG Verbunden ist eine eindeutige Ofenfahrtrichtung auf den zusammengehörigen Gläsern zu kennzeichnen. Weiterhin ist eine minimale „kurze- wie auch lange Welligkeit“ für den erfolgreichen autoklavfreien Verbund Voraussetzung. Sollte dieses bei dem kundeneigenen Glas nicht gewährleistet sein, so können wir nicht für einen einwandfreien Verbund garantieren. Dieses gilt auch für alle Anwender des LamiPressVario Verfahrens.
Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte Gewähr für den Zeitraum von 1 Jahr ab Lieferung, soweit uns der Besteller den Mangel rechtzeitig angezeigt hat. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem.§§ 438 I Nr. 2 [Bauwerke und Sachen für Bauwerke], 479 [Rückgriffsanspruch] und 634 a Abs. 1 Nr. 2 [Baumängel] BGB längere Fristen vorschreibt. Veröffentlichte Funktionsdaten von Funktionsgläsern, z.B. Wärmedurchgangskoeffizient, Schalldämmwert, Lichtdurchlässigkeit, Gesamtenergiedurchlassgrad usw., richten sich nach den gültigen Normen und nach den in den Normen festgelegten Rahmenbedingungen. Diese Funktionsdatensind nur gewährleistet, wenn schriftliche Gewährleistungs-erklärungen der Hersteller vorliegen. Bei dem Einbau weichen die Rahmenbedingungen von den Norm-Rahmenbedingungen ab. Dies gilt z.B. für die Umgebungstemperatur, die barometrischen Luftschwankungen, Wind, Sonnenbestrahlung und Rahmenmaterialien. Entsprechend ändern sich die Funktionsdaten gegenüber den Messwerten nach der Norm. Eine solche Abweichung ist nicht Gegenstand der Gewährleistung und können keine Anspruchsgrundlage begründen.
Alle von der Herstellern herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendung und Montagearten sind vom Besteller zu beachten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf eine Missachtung dieser Vorgaben zurückzuführen sind oder die entstanden sind durch nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
Im Übrigen sind die Verglasungsrichtlinien zu beachten. Bei Isolierglas können Interferenzerscheinungen, barometrischbedingte Doppelscheibeneffekte, Anisotropien [ESG] und Kondensationen auf den Außenflächen auftreten. Diese produktionstechnisch und physikalisch nicht zu vermeidenden Effekte stellen keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung verpflichtet.
Die bei Glaserzeugnissen verwendeten Materialien haben rohstoffbedingte Eigenfarben, welche mit zunehmender Dicke deutlicher werden. Beschichtete Gläser haben ebenfalls eine Eigenfarbe. Diese kann in der Durchsicht und/oder Aufsicht unterschiedlich erkennbar sein. Schwankungen des Farbeindrucks sind auf Grund des Eisenoxidgehaltes des Glases, des Beschichtungsprozesses, der Beschichtung sowie durch Veränderungen der Glasdicken und des Scheibenaufbaus möglich und nicht zu vermeiden. Sie sind deshalb nicht Gegenstand der Gewährleistung.
Vom Besteller zur Verfügung gestellte Gläser [z.B. Kunstverglasung, Spiegel usw.] können nach vorheriger Abstimmung mit uns verarbeitet werden. Eine Gewähr für eventuellen Fertigungs- oder Transportbruch können wir nicht übernehmen. Dieser geht auf jeden Fall zu Lasten des Bestellers, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

7. Haftung
Neben dem Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücktritt kann der Besteller keine weitergehenden Gewährleistungsansprüche geltend machen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als der beruflichen Tätigkeit der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßem Gebrauch der
Sache. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – beruht. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine »Kardinalpflicht« verletzt haben, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Drittschäden sind ausgeschlossen.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dargestellt ist, ohne Rücksicht auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen betreffen keine Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung sowie uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ab einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers, wobei hierdurch keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers verbunden ist.

8. Rücktritt

Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Des Weiteren sind Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen wie Aufruhr, Streik oder Aussperrung, Brand, als wichtiger Anlass zu werten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen [einschließlich Scheck- und Wechselklagen] sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögenist, der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Der Gerichtsstand und Erfüllungsort unseres Unternehmens ist Marl.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

10. Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.
Stand August 2011.

 

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